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Der Gesetzgeber hat für bestimmte Leistungen Zuzahlungen vom Versicherten festgelegt. Diese während eines Kalenderjahres angefallenen gesetzlichen Zuzahlungen erstatten wir unseren Versicherten, soweit sie die individuelle Belastungsgrenze (Eigenbeteiligung) übersteigen.
Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Ausnahme: Fahrkosten.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber die zumutbare Belastungsgrenze der Versicherten auf höchstens
2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, stellt die BKK Melitta Plus eine Bescheinigung aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.
Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten werden die jährlichen Bruttoeinnahmen um 15 % als Freibetrag und für jeden weiteren im Haushalt lebenden Versicherten um 10 % der jährlichen Bezugsgröße vermindert.
Für schwerwiegend chronisch Kranke ist die Höhe der Zuzahlungen auf 1 % der Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr begrenzt. Als schwerwiegend chronisch krank gelten Versicherte, die wenigstens ein Jahr lang vor Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wurden (Dauerbehandlung) und auf die zusätzlich eines der drei folgenden Kriterien zutrifft:
Sie möchten Ihre persönliche Belastungsgrenze ermitteln? Dann nutzen Sie unseren Zuzahlungsrechner
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