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Mit Semesterbeginn, frühestens jedoch mit dem Tag Ihrer Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule beginnt für Sie die Pflicht- versicherung als Student. Ausnahmen bleiben als Beispiel eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die Familienversicherung oder die hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) besteht  längstens bis zum Ende des Semesters, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben. Verlängerungsgründe sind z.B. familiärer oder persönlicher Art. Diese Krankenversicherung endet nach Ablauf des Semesters, für das Sie sich zuletzt eingeschrieben haben.

Die bkk melitta hmr bietet Top-Leistungen, sowie einen individuellen Studenten-Service an. Nehmen Sie nach Ihrem Studium eine Beschäftigung auf, bleiben Sie einfach bei uns weiter versichert. Eine kurze Info reicht und wir informieren Ihren Arbeitgeber mit einer entsprechenden Mitgliedsbescheinigung. Wir kümmern uns und wünschen Ihnen immer einen klaren Gedanken.


Wichtiger Hinweis:
Als Student sind Sie grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr über die Familienversicherung beitragsfrei abgesichert. Im Anschluss können Sie sich einfach bei der bkk melitta hmr zu günstigen Beiträgen weiter versichern.


Günstige Beiträge

Der Beitrag errechnet sich aus dem gültigen BAföG-Bedarfssatz in Höhe von 812,00 Euro und sieben Zehntel des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrages.

Ausgehend hiervon ergeben sich ab dem 01.01.2023 folgende Beiträge:

VersicherungBeitragssatzBeitrag

Krankenversicherung
(inkl. kassenindividueller Zusatzbeitrag von 1,6 %)

11,82 %95,98 Euro
Pflegeversicherung3,4 %27,61 Euro
Pflegeversicherung (kinderlos)4,0 %32,48 Euro

Für jedes zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind erfolgt ein Beitragsabschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von je 0,25%.  

Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, wird der monatliche Beitrag, als Service von uns, immer zum 15. des Folgemonats fällig und automatisch abgebucht! BKK-Tipp: Ein Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag kann nach dem BAföG geleistet werden.


Versicherungsbescheinigung

Seit Januar 2022 wird der Nachweis, dass sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein werden, oder dass sie nicht gesetzlich versichert sind, weil sie versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragungen, zwischen uns und der Uni/Hochschule, erstattet.

  • BKK-Tipp: Nutzen Sie hierfür gern unsere Onlinegeschäftsstelle „bkk melitta hmr“. Hier können Sie schnell & einfach Bescheinigungen, wie z. B. eine Versicherungsbescheinigung beantragen, weitere Anträge stellen und sicher mit Ihrer bkk melitta hmr kommunizieren.

Soziale Pflegeversicherung

Sie sind automatisch bei Ihrer Krankenkasse (familienversichert oder versicherungspflichtig) auch pflegeversichert.


Renten- und Unfallversicherung

Beim Rentenversicherungsträger können Sie sich erkundigen, ob und inwieweit Schul-/ Studienzeiten (nach dem 17. Lebensjahr) für die Rente berücksichtigt werden können, ggf. können Sie sich bis zum 45. Lebensjahr freiwillig versichern. Für Studierende besteht während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Daher die Schulzeiten besser immer bestätigen lassen.


Studieren und nebenbei jobben

Ihr Arbeitgeber benötigt bei einem Nebenjob immer eine aktuelle Studienbescheinigung (Anforderung beim Hochschul- Sekretariat).

Als Student/in sind Sie in der Beschäftigung sozialversicherungsfrei:

  • wenn: Sie eine „geringfügige Beschäftigung“ ausüben, also nicht mehr als 538,00 Euro (Mini-Job) verdienen. Unrelevant ist hierbei die wöchentliche Arbeitszeit. Lediglich Ihr Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge vom Arbeitsentgelt: Krankenversicherung 13 %, Rentenversicherung 15 % und Pauschalsteuer 2 % (letztere kann vom Arbeitnehmer verlangt werden). Durch einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 3,6 % können in der Rentenversicherung volle Leistungsansprüche erworben werden. Einen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit müssen Sie Ihrem Arbeit geber schriftlich mitteilen; er gilt für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. 
  • wenn: Sie eine „kurzfristige Beschäftigung“ aufnehmen, die auf längstens drei Monate (fünf-Tage-Woche) oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr vorher begrenzt ist. Hierbei spielt das Einkommen keine Rolle. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind auch nicht zu entrichten. Über die Lohnsteuerkarte erfolgt entweder individuell die Besteuerung oder pauschal mit 25 % durch Ihren Arbeitgeber (nur Lohnsteuer).

Sonderregelungen/ Ausnahmen

Sie sind mehr als „geringfügig“ oder „kurzfristig“ beschäftigt?! - Keine Sorge, Sie bleiben versicherungsfrei, wenn Sie nur in den Semesterferien (ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit) und/ oder nur während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden/ Woche arbeiten.

WICHTIG: 
Die Kranken- und Pflegeversicherung muss über die „KVdS“ abgedeckt sein. Sofern Sie in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden/ Woche arbeiten, werden Sie versicherungspflichtig. Ausnahme: Sie arbeiten überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden, bzw. Ihre Beschäftigung ist auf längstens drei Monate (fünf-Tage-Woche) oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr im voraus befristet. Wenn Sie innerhalb eines Jahres mehrere befristete Beschäftigungen ausgeübt haben, führt dies dann zur Versicherungs- und Beitragspfl icht, sofern Sie insgesamt 26 Wochen mit Ihren Beschäftigungen überschritten haben. Hierbei werden jedoch nur Beschäftigungen berücksichtigt mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden.

Werden mehrere Beschäftigungen parallel ausgeübt, werden die wöchentlichen Arbeitsstunden zunächst zusammengerechnet. Wird die „20-Stunden-Grenze“ nicht überschritten, bleiben Sie in der Beschäftigung versicherungsfrei. Wird diese jedoch überschritten, besteht grundsätzliche Versicherungspfl icht und Sie zählen zum Kreis der Arbeitnehmer. Hieraus folgt, dass jede Beschäftigung dann hinsichtlich der Geringfügigkeit geprüft wird.


Renten- und Unfallversicherung

Von dem Zeitpunkt an, wo Sie mehr als nur „kurzfristig“ beschäftigt sind, besteht Rentenversicherungspflicht; dies gilt auch bei geringfügigen Beschäftigungen. Ob Sie die Tätigkeit während des Studiums oder in der vorlesungsfreien Zeit ausüben ist dabei völlig unerheblich. Wenn Ihr Verdienst im Übergangsbereich zwischen 538,01 und 2.000,00 Euro liegt, wird der Arbeitnehmeranteil von einem geringeren Betrag berechnet. Ihre Rentenansprüche berechnen sich jedoch aus dem tatsächlichen Entgelt; das ist für die spätere Rente von Vorteil.  In den weiteren Zweigen der Sozialversicherung sind Sie während einer Beschäftigung, unabhängig von der Versicherungspflicht oder -freiheit, grundsätzlich unfallversichert.


Studium und Praktikum

Eine während des Studiums in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit (Zwischenpraktikum) ist sozialversicherungsfrei. Der Verdienst und die Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt!

Wenn Sie ein vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt verrichten, aber nicht mehr immatrikuliert sind, sind Sie als Praktikant sozialversicherungspflichtig (Ausnahme: eine Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist vorrangig). Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen Sie selbst, die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung trägt, aufgrund der Versicherungspflicht, Ihr Arbeitgeber.

Als Praktikant mit Arbeitsentgelt tritt dagegen Versicherungspflicht als normaler Arbeitnehmer ein. Hier gelten die Bestimmungen über eine „geringfügige“ oder „kurzfristige“ Beschäftigung nicht. Ihr Arbeitgeber trägt 100 % der Beiträge, wenn Sie nicht mehr als 325,00 Euro im Monat verdienen. Auch hier können die Bestimmungen über den Übergangsbereich nicht angewendet werden.

Die „Sonderregelungen“ (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) greifen, wenn Sie während Ihres Studiums ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum leisten. Versicherungsfreiheit besteht in der Rentenversicherung, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, ansonsten auch Versicherungspflicht.

Als „normal Beschäftigter“ zählen Sie, wenn Sie vor oder direkt nach Ihrem Studium ein nicht vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt leisten (in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie auch in der Renten-. und Arbeitslosenversicherung). Hier gelten jedoch die Vorschriften über die „geringfügige“ und „kurzfristige“ Beschäftigung.


Dualer Studiengang

Sie sind während der gesamten Dauer an dualen Studiengängen (z.B. ausbildungs-, berufs-, oder praxisintegriert) versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung. Hier sind Sie Auszubildenden gleichgestellt, d. h. die „KVdS“ tritt hier grundsätzlich nicht ein.


Freiwillige Mitgliedschaft

Auch nach Beendigung der KVdS und der Familienversicherung, setzt sich die Versicherung bei unserer bkk melitta hmr, automatisch freiwillig fort, wenn Sie nicht zwei Wochen nach unserem Hinweis Ihren Austritt erklären. Ein Nachweis einer anderweitigen Versicherung muss bei uns vorgelegt werden. Wir stellen Ihren Versicherungsschutz immer lückenlos sicher! Sollten Sie nach erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sein, ist bei der bkk melitta hmr auch eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. Nach Aufnahme der Beschäftigung benötigen wir einfach nur innerhalb von drei Monaten Ihren schriftlichen Antrag.


Haben Sie Fragen?
Dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.


Ihre Ansprechpartner:
 

Minden/Herford
Team Selbstzahler
0571 93409-1188

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